Neue BGB-Vorschriften zur Maklerprovision beim Immobilienkauf.
Jeder Eigentümer einer Immobilie muss sich früher oder später die Frage stellen, welche Versicherungen von Relevanz sind. Wir geben Ihnen einen kleinen Überblick:
Seit dem 23. Dezember 2020 gilt eine neue Regelung bezüglich der Maklercourtage beim Immobilienkauf. Die Neuerungen des Gesetzes hier einmal im Überblick:
Wird der Makler vom Verkäufer der Immobilie beauftragt, trägt dieser neuerdings mindestens die Hälfte der Kosten der Maklercourtage. Dies gilt für den Verkauf von Einfamilienhäusern, mit/ohne Einliegerwohnungen, sowie dem Verkauf von Eigentumswohnungen. Ziel dieses Gesetzes ist es in erster Linie den (privaten) Käufern entgegenzukommen und diesen die zusätzliche Kosten der Maklerprovision zu ersparen.
Auch seitens des Maklers selbst bringt diese Änderung neue Aspekte mit sich. Arbeitet dieser mittels zweier Maklerverträgen sowohl für den Käufer als auch den Verkäufer, kann er seine Bezahlung ab sofort nur von beiden Vertragspartnern zu gleichen Teilen (an-) fordern. Gleiches gilt auch für den Fall, wenn der Makler für eine Partei unentgeltlich arbeitet. Eine Vergütung kann dann auch nicht von der anderen Partei beansprucht werden.
Anders sieht es allerdings aus, wenn nur eine Partei den Makler beauftragt hat. Die beauftragende Seite trägt dann die Kosten der Maklervergütung. Wenn, wie oben beschrieben, die Kosten an die andere Partei weitergeben werden sollen, geht dies nur, wenn die weitergereichten Kosten maximal 50 Prozent der insgesamt zu zahlenden Maklercourtage ausmachen. Zunächst muss der Auftraggeber allerdings nachweisen, dass er die entstandenen Maklerkosten bereits selbst gezahlt hat.
All diese Regelungen gelten nur für Verbraucher, sprich wenn der Käufer als Verbraucher handelt. Zusätzlich reicht ein Handschlag nun nicht mehr aus einen Makler zu beauftragen. Der Maklerauftrag bedarf fortan der Textform (eine E-Mail reicht schon aus). Weiter heißt es in der neuen BGB-Vorschrift, dass die Aufteilung der Maklerprovision bei der Vermittlung von Mietobjekten weiterhin dem Bestellerprinzip unterliegt – sprich Derjenige der den Makler beauftragt, bezahlt ihn auch.
Haben Sie weitere Fragen rund ums Thema Immobilien(ver)kauf und den seit Dezember 2020 neu in Kraft getretenen Regelungen? Wir bei der m2 Manufaktur besprechen mit Ihnen Ihr individuelles Anliegen und stehen Ihnen mit unserer kompetenten und langjährigen Erfahrung stets zur Seite.